Das Urheberrecht
Das meist umstrittene Thema des Urheberrechts ist bei Übersetzungen etwas anders dargelegt, als man’s so kennt.
Eine Übersetzung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist eine Bearbeitung — siehe hierzu §3 : “Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeitetem Werk wie selbstständige Werke geschützt.”
Hierzu stellen wir folgendes klar :
Alle Inhalte und Strukturen dieser Webseite sind urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt. Die Veröffentlichung im World Wide Web oder sonstigen Diensten des Internet bedeutet noch keine Einverständniserklärung für eine anderweitige Nutzung durch Dritte. Jede vom deutschen Urheberrecht nicht zugelassene Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von [:taxeles].
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Dass sich eine Übersetzung auf das Urheberrecht berufen kann, ist somit klar.
Aber wie ist es denn nun mit dem Inhalt, der da übersetzt worden ist ? Und wie verhält es sich mit dem Urheberrecht im Internet ? Was macht man mit Übersetzungen von Sendungen öffentlichrechtlicher Sender ?
Nun, das ist ein sehr spannendes Feld !
Man kann sich Unmengen an Paragraphen aus mindestens vier Gesetzbüchern zur Hilfe suchen, ob diese erwähnten aus dem Urheberrechtsgesetzbuch :
§19a “Recht der öffentlichen Zugänglichmachung”,
§20 “Senderecht”,
§22 “Recht der Wiedergabe der Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung”,
§23.3 “Bearbeitungen und Umgestaltungen”,
§31 “Einräumung von Nutzungsrecht”,
oder diverse aus dem Zivilrecht, Strafrecht, Medienrecht..
Zur rechtlichen Absicherung bezüglich der Verlinkungen der Originalvideos und Texte gibt es die Info, dass ein Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Oktober 2014, Akt.Z. C‑348/13, die Verwendung von sogenannten “Embedded Links” für urheberrechtlich zulässig erkläre. Als “Embedded Links” werden Links zu meist Youtube-Videos durch Videoplayer direkt auf Webseiten eingebunden, womit die Clips automatisch von der jeweiligen Seite abgerufen und ein Wechsel zum Videoanbieter unnötig wird. Ob die Verwendung eines Hyperlinks einen Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet darstellt, muss der Europäische Gerichtshof noch entscheiden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Verwendung zulässig sei.