Das Urhe­ber­recht

Das meist umstrit­tene The­ma des Urhe­ber­rechts ist bei Über­set­zun­gen etwas anders dargelegt, als man’s so kennt.

Eine Über­set­zung im Sinne des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes ist eine Bear­beitung — siehe hierzu §3 : “Über­set­zun­gen und andere Bear­beitun­gen eines Werkes, die per­sön­liche geistige Schöp­fun­gen des Bear­beit­ers sind, wer­den unbeschadet des Urhe­ber­rechts am bear­beit­etem Werk wie selb­st­ständi­ge Werke geschützt.

Hierzu stellen wir fol­gen­des klar :

Alle Inhalte und Struk­turen dieser Web­seite sind urhe­ber- und leis­tungss­chutzrechtlich geschützt. Die Veröf­fentlichung im World Wide Web oder son­sti­gen Dien­sten des Inter­net bedeutet noch keine Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung für eine ander­weit­ige Nutzung durch Dritte. Jede vom deutschen Urhe­ber­recht nicht zuge­lassene Ver­w­er­tung bedarf der vorheri­gen schriftlichen Zus­tim­mung von [:tax­e­les].

Wir erlauben und begrüßen aus­drück­lich das Zitieren unser­er Über­set­zun­gen (Text/Video) sowie das Set­zen von Links auf unsere Web­seite, solange ken­ntlich gemacht wird, dass es sich um Inhalte der Web­site von [:tax­e­les] han­delt und diese Inhalte nicht in Verbindung mit Inhal­ten Drit­ter gebracht wer­den, die den Inter­essen von [:tax­e­les] widersprechen.

Dass sich eine Über­set­zung auf das Urhe­ber­recht berufen kann, ist somit klar.

Aber wie ist es denn nun mit dem Inhalt, der da über­set­zt wor­den ist ? Und wie ver­hält es sich mit dem Urhe­ber­recht im Inter­net ? Was macht man mit Über­set­zun­gen von Sendun­gen öffentlichrechtlich­er Sender ?

Nun, das ist ein sehr span­nen­des Feld !

Man kann sich Unmen­gen an Para­graphen aus min­destens vier Geset­zbüch­ern zur Hil­fe suchen, ob diese erwäh­n­ten aus dem Urheberrechtsgesetzbuch :

§19a “Recht der öffentlichen Zugänglichmachung”,

            §20 “Senderecht”,

                        §22 “Recht der Wieder­gabe der Funksendun­gen und von öffentlich­er Zugänglichmachung”,

                                       §23.3 “Bear­beitun­gen und Umgestaltungen”,

                                                       §31 “Ein­räu­mung von Nutzungsrecht”,

oder diverse aus dem Zivil­recht, Strafrecht, Medienrecht..

Zur rechtlichen Absicherung bezüglich der Ver­linkun­gen der Orig­i­nalvideos und Texte gibt es die Info, dass ein Beschluss des Europäis­chen Gericht­shofs vom 21. Okto­ber 2014, Akt.Z. C‑348/13, die Ver­wen­dung von soge­nan­nten “Embed­ded Links” für urhe­ber­rechtlich zuläs­sig erk­läre. Als “Embed­ded Links” wer­den Links zu meist Youtube-Videos durch Video­play­er direkt auf Web­seit­en einge­bun­den, wom­it die Clips automa­tisch von der jew­eili­gen Seite abgerufen und ein Wech­sel zum Videoan­bi­eter unnötig wird. Ob die Ver­wen­dung eines Hyper­links einen Ver­stoß gegen das Urhe­ber­recht im Inter­net darstellt, muss der Europäis­che Gericht­shof noch entschei­den, wobei davon aus­ge­gan­gen wird, dass die Ver­wen­dung zuläs­sig sei.